Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Munich-Rikscha und ihren Auftraggebern über Stadtführungen, Rikschafahrten, Fußgängertouren sowie die Organisation von Gruppenveranstaltungen.
(2) Auftraggeber können Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein.
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern Munich-Rikscha ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Geschäftsmodell und Leistungsumfang
(1) Munich-Rikscha bietet touristische Stadterlebnisse in München an. Zum Leistungsangebot gehören insbesondere:
- individuelle Rikschafahrten,
- Stadtführungen,
- Fußgängertouren,
- Firmenveranstaltungen,
- Gruppenveranstaltungen sowie
- die Organisation touristischer Events.
(2) Je nach Art und Umfang der Buchung werden Leistungen entweder durch Munich-Rikscha selbst oder durch sorgfältig ausgewählte, rechtlich selbstständige Partnerunternehmen erbracht.
(3) Bei Gruppenveranstaltungen übernimmt Munich-Rikscha insbesondere:
- die Beratung,
- die Veranstaltungsplanung,
- die Tourenkonzeption,
- die Termin- und Einsatzplanung,
- die Auswahl und Koordination der beteiligten Leistungserbringer,
- die Kommunikation mit dem Auftraggeber sowie
- die zentrale Buchungs- und Zahlungsabwicklung.
Diese Organisationsleistungen stellen eigenständige Dienstleistungen von Munich-Rikscha dar.
(4) Eigene Beförderungsleistungen von Munich-Rikscha beschränken sich ausschließlich auf die persönlich durch den Inhaber durchgeführte Fahrt (maximal ein Fahrzeug) sowie auf reine Fußgängertouren. Da der Inhaber nur für das eigene Fahrzeug haftpflichtversichert ist und gewerberechtlich nur eine Rikscha zeitgleich führen kann, tritt Munich-Rikscha bezüglich aller darüber hinausgehenden Fahrzeuge rein als Vermittler auf. Der Beförderungsvertrag kommt für diese Zusatzfahrzeuge direkt und unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen ausführenden, rechtlich und versicherungsrechtlich selbstständigen Partnerunternehmen zustande.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote von Munich-Rikscha sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Annahme des Angebots oder durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(3) Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
§ 4 Einsatz selbstständiger Partnerunternehmen
(1) Soweit zur Durchführung einer Veranstaltung weitere Rikschas erforderlich sind, vermittelt Munich-Rikscha diese Leistungen an rechtlich und steuerlich selbstständige Partnerunternehmen.
(2) Die Partnerunternehmen sind eigenständige Gewerbetreibende. Sie verfügen über eigene Fahrzeuge, eigene Gewerbeanmeldungen, die individuell erforderlichen behördlichen und sonderrechtlichen Genehmigungen (z. B. Gestattungsverträge mit Parkverwaltungen wie dem Englischen Garten München) sowie über eine eigene Gewerbehaftpflichtversicherung. Sie erbringen die Beförderungsleistung in eigener rechtlicher, tatsächlicher und versicherungsrechtlicher Verantwortung.
(3) Munich-Rikscha übernimmt im Rahmen des Gesamtauftrags lediglich die sorgfältige Auswahl und Vermittlung dieser Unternehmer sowie die Koordination des Gesamtablaufs.
§ 5 Preise und Zahlungsabwicklung
(1) Es gelten ausschließlich die im Angebot vereinbarten Preise.
(2) Munich-Rikscha übernimmt bei Gruppenveranstaltungen die zentrale Buchungs- und Zahlungsabwicklung. Soweit Beförderungsleistungen durch vermittelte Partnerunternehmen erbracht werden, nimmt Munich-Rikscha die Beträge im Namen und auf Rechnung dieser Partnerunternehmen entgegen (Inkassovollmacht). Mit vollständiger Zahlung an Munich-Rikscha erlischt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers auch gegenüber dem Partnerunternehmen.
(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
§ 6 Organisationspauschale
(1) Mit Annahme eines Angebots beginnt Munich-Rikscha unverzüglich mit organisatorischen Leistungen. Hierzu gehören insbesondere:
- Beratung,
- Veranstaltungsplanung,
- Tourenkonzeption,
- Einsatzplanung,
- Fahrerkoordination,
- Terminabstimmung,
- Kommunikation mit dem Auftraggeber.
(2) Soweit eine Organisationspauschale vereinbart wurde, vergütet diese die bereits mit der Buchung beginnende Organisationsleistung.
(3) Die Organisationspauschale wird mit Vertragsschluss fällig und bleibt auch bei einer späteren Stornierung der Veranstaltung geschuldet.
§ 7 Änderungen, Wetter und höhere Gewalt
(1) Touren finden grundsätzlich auch bei leichtem Regen statt.
(2) Munich-Rikscha ist berechtigt, Routen oder Abläufe anzupassen, soweit dies aufgrund von Verkehrslage, Baustellen, Veranstaltungen, behördlichen Anordnungen oder vergleichbaren Umständen erforderlich ist.
(3) Bei Unwetter, Sturm, Gewitter, Glatteis, Hochwasser oder sonstigen Fällen höherer Gewalt kann eine Veranstaltung verschoben oder abgesagt werden. Bereits gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Beförderungsleistungen werden erstattet. Eine vereinbarte Organisationspauschale bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Stornierung
(1) Der Auftraggeber kann eine Veranstaltung jederzeit vor Veranstaltungsbeginn in Textform, z. B. per E-Mail stornieren.
(2) Soweit im Angebot keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden, gelten folgende Stornierungsgebühren bezogen auf die Veranstaltungs- bzw. Beförderungsleistung:
- bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
- ab 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
- Ab 3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 90 % des vereinbarten Preises. Zu diesem Zeitpunkt sind Fahrer und Fahrzeuge verbindlich disponiert und regelmäßig bereits auf dem Weg zum vereinbarten Treffpunkt. Eine anderweitige Vergabe ist kurzfristig üblicherweise nicht mehr möglich. Die Pauschale berücksichtigt typischerweise ersparte Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Eine vereinbarte Organisationspauschale bleibt hiervon unberührt, sofern die Organisationsleistung erbracht wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Die Teilnehmer haben den Anweisungen der Tourguides und Fahrer Folge zu leisten.
(2) Offensichtlich alkoholisierte, aggressive oder die Sicherheit gefährdende Personen können von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(3) Verspätungen des Auftraggebers oder einzelner Teilnehmer berechtigen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der vereinbarten Veranstaltungsdauer.
§ 10 Verantwortlichkeiten und Haftungsabgrenzung
(1) Munich-Rikscha ist ausschließlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Erbringung der eigenen Organisationsleistungen sowie für die vom Inhaber persönlich durchgeführten Führungen und Rikschafahrten.
(2) Für die Durchführung der Beförderung auf vermittelten Zusatzfahrzeugen haftet ausschließlich der jeweilige Partner-Unternehmer. Munich-Rikscha haftet nicht für Schäden, Unfälle oder Pflichtverletzungen, die durch vermittelte Partnerunternehmen oder deren Fahrzeuge verursacht werden.
(3) Munich-Rikscha haftet als Vermittler lediglich für die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl der vermittelten Partnerunternehmen.
§ 11 Haftung von Munich-Rikscha
(1) Munich-Rikscha haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Munich-Rikscha nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 12 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Es gilt ergänzend die auf der Website verlinkte Datenschutzerklärung.
§ 13 Widerrufsrecht
Soweit bei einem Vertrag gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht, wird der Auftraggeber vor Vertragsschluss gesondert darüber belehrt. Für Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen spezifischen Termin oder Zeitraum erbracht werden, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB regelmäßig kein Widerrufsrecht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand München. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.